Kleine Wahlberichts-Panne bei der FAZ
22 05 2005Wortfeld hat den Kollegen bei der FAZ auf die Finger geschaut.
FAZ.NET-Wahlgrafik beim Laden:

Und nach dem Laden:

… Landtagswahlen in Scheswig-Westfalen.
Ansonsten bin ich gerade gespannt, wie der Kanzler Neuwahlen organisatorisch wuppen will… anders als in England kann er ja nicht so einfach die Regierung auflösen, sondern muss bei einer Vertrauensfrage durchfallen. Absichtlich durchfallen ist auch nicht gern gesehen, da ist das Bundesverfassungsgericht beispielsweise bei Helmut Kohl – ich glaube es war 1984 – eingeschritten.
UPDATE: Es war 1982 und genau so, wie ich schrieb war es auch nicht… – wer rechnen kann, ist klar im Vorteil …. genaueres im Spiegel:
Eine Selbstauflösung des Bundestages oder ein Beschluss für eine vorgezogene Neuwahl ist im Grundgesetz eigentlich nicht vorgesehen. Allerdings gibt es einen verfassungsrechtlichen Schleichweg, den 1982 auch Helmut Kohl (CDU) benutzte. Kohl war zwar nach einem erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum gegen Helmut Schmidt (SPD) vom Bundestag zum Kanzler gewählt worden – er wollte aber eine Bestätigung durch die Wähler. Also nutzte er ein rechtlich höchst umstrittenes Verfahren: Seine Parteifreunde ließen ihn absichtlich bei der Vertrauensfrage scheitern.
Das genaue Prozedere der “Vertrauensfrage” regelt Artikel 68 des Grundgesetzes. Danach kann der Bundespräsident den Bundestag innerhalb von 21 Tagen auflösen, wenn der Kanzler im Parlament bei einer Vertrauensfrage keine Mehrheit hat. Sollte Schröder also wirklich vorgezogene Wahlen wollen, müsste er im Bundestag die Vertrauensfrage stellen und seine Koalition müsste ihn absichtlich durchfallen lassen. Bundespräsident Horst Köhler könnte den Bundestag dann nach drei Wochen auflösen.
Dieser Kniff ist allerdings unter Verfassungsrechtlern höchst umstritten. Nachdem sich Kanzler Kohl 1982 das Misstrauen aussprechen ließ, nur mit dem Ziel vorgezogene Neuwahlen zu erreichen, hatte das Bundesverfassungsgericht anschließend schwere Bedenken geäußert. Sinngemäß urteilten die Hüter des Grundgesetztes damals, dass der Bundespräsident das Parlament trotz dieses nicht ganz sauberen Verfahrens ausnahmsweise auflösen durfte – dass dieser Weg zu Neuwahlen allerdings nicht die Regel werden dürfte. Das Urteil des Verfassungsgerichts wurde damals allgemein so interpretiert: Einmal, aber nie wieder.



















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