Bildrechte und Fotoverträge – Knebelverträge

17 07 2006

Ich habe gerade ersten Kontakt mit einem Medienrechler, der mir seine Einschätzung zu den Robbie-Fällen schilderte. Seiner Rechtsauffassung nach sind die Fotoverträge u. U. doch gültig.

(…) Mit Ihrer Kritik an den Robbie Williams – Verträgen stehen sie nicht alleine. Wie ich höre haben viele Agenturen und Fotografen die Berichterstattung über die Konzerte deshalb komplett boykottiert. Allerdings (…) ist es so, dass Künstler und deren Management aufgrund des Rechts am eigenen Bild und des Hausrechts des Veranstalters (nach deutschem Recht) grundsätzlich frei festlegen dürfen, ob und zu welchen Konditionen sie Fotografen zulassen. Dadurch werden solche Knebel-Verträge möglich und Verträge sind grundsätzlich einzuhalten, wenn man sie denn einmal unterschrieben hat. Das gilt grundsätzlich auch für eine Rechtswahlklausel. Die von Ihnen vermutete “Sittenwidrigkeit” des Vertrages wäre somit (leider) nach englischem Recht zu prüfen, was sinnvollerweise durch einen Rechtsanwalt in England erfolgen sollte.


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3 Antworten zu “Bildrechte und Fotoverträge – Knebelverträge”

  1. 17 07 2006
    Alexander (18:59:32) :

    Robbies Management findet die Verträge übrigens auch völlig normal und weiß gar nicht, warum sich alle so aufregen:
    http://www.presseportal.de/story.htx?nr=848593

    Spannende Fragen: Ist der Vertragspartner denn Wasted Management, Berlin?

  2. 17 07 2006
    Marco Maas (20:04:44) :

    nö, unter dem vertrag steht als vertragspartner “the in good company co limited”, die unterschriebenen verträge sollen auch an eine londoner nummer geschickt werden. oder können die aber wieder ihre rechte an wasted abgeben? quasi als sub-unternehmer?

  3. 17 07 2006
    Alexander (22:16:11) :

    TIGC ist Robbies Firma, Wasted nur zuständig für die Presse-Koordination. TIGC kann die Rechte an jeden übertragen — siehe Nr. 5.

    Schade, wären eventuell tönernere Füße gewesen, wenn ein deutsches Unternehmen mit einem Deutschen einen Vertrag über die Fotorechte eines deutschen Konzerns unter englisches Recht stellen wollte. (Aber die Anwendung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf diesen Fall übersteigt meine juristischen Fähigkeiten doch um einiges. :-))

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