Fotovertragsblüten: Aggro Berlin

11 09 2008

Betrifft mich direkt nicht, aber macht gerade die Runde – der neue Gipfel in Sachen Einschränkung der Pressefreiheit auf Deutsch kommt aus Berlin. Wer Sido und seine Jungs fotografieren will, soll folgende „Verpflichtungserklärung“ unterschreiben:

(..)

2.
Partner verpflichtet sich, nur mit Aggro Berlin einvernehmlich ausgewählte und von Aggro Berlin jeweils im Einzelfall vor Verbreitung schriftlich freigegebene Fotos von Künstler und – sofern eine Verwendung in anderen als der o.g. Ausgabe der o.g. Publikation erfolgen soll – auch nur für mit Aggro Berlin im Einzelfall einvernehmlich abgestimmte und von Aggro Berlin vor Verbreitung schriftlich genehmigte Publikationen zu verwenden. Aggro Berlin kann die Freigabe/Genehmigungserteilung ohne Angabe von Gründen verwenen.

3.
Freigabe- und Genehmigungsanfragen sind unter Übersendung eines Abzugs der zur Verwendung geplanten Fotos sowie der genauen Bezeichnung des geplanten Publikationsmediums (Name, Ausgabe, Erscheinungsdatum) an die im Rubrum genannte Adresse bzw. Fax-Nr./E-Mail von Aggro Berlin zu richten.

4.
Für den Fall, dass Partner andere als von Aggro Berlin zuvor schriftlich freigegebene Fotos bzw. freigegebene Fotos in anderen als den schriftlich genehmigten Publikationen

oder sonst Fotos zu anderen als den von Aggro Berlin gestatteten Zwecken verwendet oder verwenden lässt, verpflichtet sich Partner unbedingt und unwiderruflich gegenüber Aggro Berlin für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer von Aggro Berlin angemessen festzusetzenden und im Streitfalle hierüber vom Landgericht Köln zu überprüfenden Vertragsstrafe. Weitere Ansprüche von Aggro Berlin bleiben unberührt.

(…)

Wir reden wohlgemerkt nicht von Studio-, sondern Konzertfotos, die am selben Abend in die Redaktionen geschickt werden sollen, die hier schriftlich freigegeben werden sollen…

In der Praxis wird sowas dann natürlich nicht durchgesetzt, aber wenn ein Fotograf ein Foto von Sido mit Popel auf der Bühne verkauft, das gedruckt wird, und sich der gute Mann dann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, kann ich mir schon vorstellen, dass der Fotograf erstmal ein Problem hat.

Falls hier ein Jurist mitliest: Wir haben eben über die Frage diskutiert, ob ein Auftritt gegen Geld beispielsweise in der Color Line Arena einen Auftritt in der Öffentlichkeit darstellt oder als geschlossene Veranstaltung gewertet werden muss. Es kann sich prinzipiell jeder eine Karte kaufen, und nur die Größe des Ortes beschränkt die Zahl der Zuschauer, gut sichtbarer Auftritt auf einer Bühne vor hunderten/tausenden Menschen – daher öffentlich. Begrenzter Platz durch die Tickets, Türen sind zu, Außenstehende bekommen nichts mit, daher geschlossene Veranstaltung… wie sieht es da aus? Weiß das jemand?